Rebsortenverzeichnis
§ 5
(1) Bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau ist ein Verzeichnis der zur Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut sowie zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut zugelassenen Rebsorten und deren Klone zu führen.
(2) Im Rebsortenverzeichnis sind die Sorten mit ihren wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmalen, durch die sie sich voneinander unterscheiden, zu beschreiben. Bei Rebsorten, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1981, S. 1) enthalten sind, kann auf bestehende Beschreibungen in amtlichen ampelographischen Veröffentlichungen Bezug genommen werden.
(3) Im Rebsortenverzeichnis sind weiters die sonstigen Angaben gemäß § 4 Abs. 2 sowie das Datum der Zulassung aufzunehmen.
(4) Eine Rebsorte ist im Rebsortenverzeichnis zu streichen, wenn die Zulassung gemäß § 4 Abs. 6 aufgehoben wurde.
(5) Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau hat das Rebsortenverzeichnis sowie die jeweiligen Änderungen den übrigen Mitgliedstaaten, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den Landeshauptmännern unverzüglich bekanntzugeben.
(6) In das Rebsortenverzeichnis kann jedermann während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen.
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