§ 5 Raumklimageräte-Verbrauchsangabenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2011

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 232/2011

Technische Dokumentation

§ 5.

Die technische Dokumentation nach § 5 Abs. 2 der PVV 2011 hat zu enthalten:

  1. a) Name und Anschrift des Lieferanten,
  2. b) eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Modells,
  3. c) Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten Konstruktionsmerkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
  4. d) Berichte über einschlägige Messungen, die nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Normen durchgeführt wurden,
  5. e) gegebenenfalls Betriebsanleitungen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 232/2011

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20003790

Dokumentnummer

NOR40130461

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)