Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 159/1956
§ 5.
(1) Ergibt sich im Zuge der Erhebungen [§ 4, Abs.] hinreichender Grund zur Annahme, daß bezüglich eines Rechtsanwaltes ein Ausübungsverbot für immer oder bis 30. April 1950 festzustellen sein wird (§ 3), so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt die Ausübung des Berufes vorläufig zu untersagen und für ihn gemäß § 28, lit. h, RAO. einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen, ohne die Entscheidung der Registrierungsbehörde abzuwarten. In dringenden Fällen kann der Präsident der Rechtsanwaltskammer die Verfügung allein treffen, hat sie jedoch ohne Verzug dem Ausschuß mitzuteilen, der die vorläufige Untersagung aufzuheben oder zu bestätigen hat.
(2) Gegen die vorläufige Untersagung der Berufsausübung steht dem Rechtsanwalt die Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 55a ff. des Disziplinarstatutes) zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des § 5a der Rechtsanwaltsordnung sind anzuwenden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 159/1956
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10001881
Dokumentnummer
NOR40012589
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