§ 5 RAO

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.2003

§ 5

(1) Wer die Rechtsanwaltschaft erlangen will, hat unter Nachweis aller gesetzlichen Erfordernisse bei dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz nimmt, unter Angabe des letzteren seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu erwirken.

(2) Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher einzuvernehmen.

(3) Sonst ist, wenn dem Bewerber nicht ein Grund nach strafgesetzlichen Vorschriften oder nach den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegensteht, die Eintragung zu bewilligen.

(4) Inwiefern die Eintragung infolge eines Disziplinarerkenntnisses zu verweigern ist, bestimmen die Disziplinarvorschriften.

(5) Die erfolgte Eintragung ist dem Oberlandesgericht, dem Obersten Gerichtshof und dem Bundesministerium für Justiz durch den Ausschuß anzuzeigen sowie im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at ) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(6) Wird die Eintragung wegen Vertrauensunwürdigkeit abgewiesen, so kann ein neuerliches Eintragungsansuchen bei keiner Rechtsanwaltskammer vor Ablauf von drei Jahren seit der rechtskräftigen Abweisung gestellt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)