§ 5 QuRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

gilt erstmals für Abgabenerklärungen, die das Veranlagungsjahr 2023 betreffen (vgl. § 10)

Anlassbezogene Abberufung von Quotenerklärungen

§ 5.

(1) Neben der Abberufung in Folge der Nichteinhaltung von Abgabeterminen (§ 6) kann das Finanzamt Quotenerklärungen unter Setzung einer Frist von zwei Monaten abberufen, wenn dies für zumindest eine der folgenden Amtshandlungen erforderlich ist:

  1. 1. eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO;
  2. 2. eine Prüfung gemäß § 153e Abs. 2 BAO;
  3. 3. ein Amtshilfe- oder Rechtshilfeverfahren oder eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union;
  4. 4. eine Gegenberichtigung anlässlich einer Verrechnungspreiskorrektur;
  5. 5. in den Fällen des § 99 Abs. 2 FinStrG.

(2) Eine infolge einer anlassbezogenen Abberufung eingereichte Quotenerklärung ist für die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) zum nächsten Abgabetermin zu berücksichtigen.

(3) Wurde die Quotenerklärung infolge einer anlassbezogenen Abberufung gemäß Abs. 1 nicht eingereicht, ist die betroffene Steuernummer mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden. Nach Ausscheiden der Steuernummer aus der Quotenregelung kann das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe (§ 111 BAO) gegen den Abgabepflichtigen androhen.

Schlagworte

Amtshilfeverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

20012431

Dokumentnummer

NOR40257598

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