§ 5 Quartalsmeldeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.2005

Ist erstmals auf die Quartalsmeldung zum 31. Dezember 2005 anzuwenden (vgl. § 7).

§ 5.

Die Überprüfung des § 25 Abs. 5 und 7 PKG hat auf Einzelwertpapierebene zu erfolgen. Ist es bei Publikumsfonds nicht möglich alle Emittenten zu bestimmen, kann die Pensionskasse die Einhaltung der Emittentengrenzen mittels mathematischer Berechnungen nachweisen. Veranlagt ein Fonds in Wertpapiere, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist und ist der Emittent nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar, so ist die Emittentengrenze auf den Anteilschein des Fonds anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004428

Dokumentnummer

NOR40071389

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