§ 5 Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2011

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

§ 5.

(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt nachfolgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dieser Verordnung sind die nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 verlangten Maßnahmen erlassen.

(3) Die in der Verordnung gewählten Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20007102

Dokumentnummer

NOR40125952

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