§ 5 Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.2010

Ausbildungsbescheinigung

§ 5.

Die Ausbildungsbescheinigung ist mit dem Titel „Ausbildungsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen“ zu benennen und hat mindestens folgende Angaben zu erfassen:

  1. 1. den Namen der Bescheinigungsstelle,
  2. 2. den vollständigen Namen und das Geburtsdatum des Inhabers,
  3. 3. eine fortlaufende Nummer der Ausbildungsbescheinigung,
  4. 4. die befugten Tätigkeiten unter Bezugnahme auf Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und Verordnung (EG) Nr. 307/2008,
  5. 5. das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20006847

Dokumentnummer

NOR40120256

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