Ausbildungsbescheinigung
§ 5.
Die Ausbildungsbescheinigung ist mit dem Titel „Ausbildungsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen“ zu benennen und hat mindestens folgende Angaben zu erfassen:
- 1. den Namen der Bescheinigungsstelle,
- 2. den vollständigen Namen und das Geburtsdatum des Inhabers,
- 3. eine fortlaufende Nummer der Ausbildungsbescheinigung,
- 4. die befugten Tätigkeiten unter Bezugnahme auf Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und Verordnung (EG) Nr. 307/2008,
- 5. das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20006847
Dokumentnummer
NOR40120256
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