§ 5 PyroTG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 04.1.2010

2. Abschnitt

Zuständigkeit und Instanzenzug Zuständigkeit

§ 5

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  1. 1. bei
  1. a) natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz, sonst nach dem Aufenthalt,
  2. b) juristischen Personen nach ihrem Sitz im Inland,
  1. 2. bei Bewilligungsansuchen nach §§ 28, 29, 32, 37 oder 39 nach dem Ort der beabsichtigten Verwendung,
  2. 3. sonst nach dem Anlass des behördlichen Einschreitens.

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