§ 5 PyrotechG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Mittelfeuerwerk

§ 5

(1) Zur Klasse III gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 50 g bis 250 g.

(2) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden. Als Bewilligung im Sinne dieser Bestimmung gilt auch eine Bewilligung nach § 6 Abs. 2.

(3) Auf Grund einer Bewilligung nach Abs. 2 dürfen auch zulässige pyrotechnische Gegenstände der Klasse II verwendet werden.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag Personen zu erteilen, die

  1. a) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  2. b) die Annahme rechtfertigen, daß sie pyrotechnische Gegenstände nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit solchen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese bis zu ihrer Verwendung sorgfältig verwahren werden,

    sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände gewährleistet ist, daß Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.

(5) Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen (z. B. Art der Lagerung vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung von Sicherheitsabständen, Behandlung von Versagern) zu treffen.

(6) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III mit einer Steighöhe von mehr als 100 m sind verboten.

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