§ 5 Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1978

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

§ 5.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die im In- und Ausland durchzuführenden Finanzoperationen (Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten) der Aktiengesellschaft Haftungen namens des Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

  1. a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung, je an Kapital und an Zinsen und Kosten, für die Strecke gemäß § 1 Abs. 1 lit. a 4 920 Mill. S, für die Strecke gemäß § 1 Abs. 1 lit. b 3 720 Mill. S, für die Strecke gemäß § 1 Abs. 1 lit. c 750 Mill. S und für die Strecken gemäß § 1 Abs. 1 lit. d 2 010 Mill. S nicht übersteigt;
  2. b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 2000 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  3. c) die Laufzeit der Finanzoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;
  4. d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt;

  1. e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;
  2. f) eine Kreditoperation gemäß Abs. 1 die zu dem auf die jeweilige Betriebaufnahme der Strecken gemäß § 1 Abs. 1 folgenden Jahresende aushaftende Summe der aufgenommenen Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite zuzüglich der aushaftenden Zinsen nicht erhöht;
  3. g) die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nicht nach dem 31. Dezember 2010 endet.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- und Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 lit. d und e zum Zeipunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

(6) Wird die Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken:

  1. a) wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Finanzoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,
  2. b) jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird,
  3. c) wenn die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und
  4. d) wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit die im Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.

(8) Wird der Bund aus der Haftung in Anspruch genommen oder leistet er zur Vermeidung einer Inanspruchnahme aus der Haftung Zahlungen an die Gesellschaft, so sind die Aufwendungen hiefür aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer zu bestreiten.

(9) Der Bundesminister für Bauten und Technik wird ermächtigt, jährlich nicht rückzahlbare Beträge aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer an die Aktiengesellschaft so lange zu leisten, bis die Erträge aus den Benützungsentgelten die Aufwendungen der Aktiengesellschaft für den Schuldendienst, die Erhaltung der in § 1 Abs. 1 genannten Autobahnstrecken sowie für angemessene Verwaltungskosten decken. Die jährliche Höhe solcher Beträge darf den Unterschied zwischen den vorgenannten Aufwendungen und Erträgen nicht übersteigen.

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

Betriebsaufnahme, BGBl. Nr. 184/1955, Emissionsverlust, Werbekosten, Zeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10011425

Dokumentnummer

NOR12147816

alte Dokumentnummer

N9197123904L

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