Finanzierungsverbot des Bundes
§ 5.
(1) Einer Privatuniversität dürfen keine geldwerten Leistungen des Bundes zuerkannt werden. Ausgenommen sind Gegenleistungen aus Verträgen über die Erbringung bestimmter Lehr- und Forschungsleistungen einer Privatuniversität, die der Bund zur Ergänzung des Studienangebotes der öffentlichen Universitäten bei Bedarf mit einer Privatuniversität abschließt, sowie geldwerte Leistungen des Bundes im Rahmen von öffentlich ausgeschriebenen Forschungs-, Technologie-, Entwicklungs- und Innovationsprogrammen.
(2) Privatuniversitäten gelten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als Universitäten im Sinne des § 4a Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
20007385
Dokumentnummer
NOR40130567
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)