Aufsichtsrat
§ 5
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus höchstens zwölf von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Ein Mitglied wird über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen gewählt. Die Zahl der von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder bestimmt sich gemäß § 110 Abs. 1 und 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung. Die Mitgliedschaft der von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder erlischt durch Widerruf der Entsendung durch die Arbeitnehmervertretung sowie mit dem Ende ihres Dienstverhältnisses zur Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Den von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die von der Hauptversammlung jährlich festgesetzt wird. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und auf ein angemessenes Sitzungsgeld.
(2) Für die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gelten § 110 Abs. 3 und 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sinngemäß.
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