§ 5 PTh-AAQV 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Gestaltung der Ausbildung

§ 5.

(1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Kenntnisse mit der Vermittlung berufsspezifischer Fertigkeiten und Kompetenzen koordiniert, verschränkt und ineinandergreifend erfolgt.

(2) Im Zuge der Ausbildung von insgesamt zumindest 2 050 Stunden sind fachlich-methodische, berufsethische, berufsrechtliche und wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen sowie sozialkommunikative und selbstreflexive Fertigkeiten und Kompetenzen zu vermitteln:

  1. 1. im Rahmen der theoretischen Ausbildung im Umfang von zumindest 400 Stunden,
  2. 2. im Rahmen der psychotherapeutischen Tätigkeit unter Lehrsupervision nach Eintragung gemäß § 17 PThG 2024 in einem Gesamtumfang von zumindest 1 000 Stunden samt begleitender Lehrsupervision im Umfang von zumindest 200 Stunden im Verhältnis 1:5, im Rahmen der Mitarbeit in psychotherapeutischen Versorgungseinrichtungen (einschließlich psychiatrisch-psychosomatische Einrichtungen), wobei davon zumindest 500 Stunden psychotherapeutische Krankenbehandlungen von Patientinnen bzw. Patienten mit mittel- bis schwergradigen psychischen Erkrankungen zu leisten sind,
  3. 3. im Rahmen der psychotherapeutischen Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Stunden,
  4. 4. im Rahmen von zumindest 100 Stunden nach individueller Schwerpunktsetzung sowie
  5. 5. im Rahmen der Vorbereitung zur Approbationsprüfung und deren Absolvierung im Umfang von zumindest 150 Stunden.

(3) Bezüglich der Durchführung der theoretischen Ausbildung im Umfang von zumindest 400 Stunden sind die folgenden Gesichtspunkte zu beachten:

  1. 1. Die theoretische Ausbildung ist clusterspezifisch mit einem methodischen Schwerpunkt durchzuführen.
  2. 2. Die theoretische Ausbildung dient der Weiterentwicklung der Kompetenz, psychotherapeutische Behandlungen in wissenschaftlich fundierter Weise eigenständig durchzuführen.

(4) Bezüglich der Durchführung der psychotherapeutischen Behandlungen, insbesondere Krankenbehandlungen und deren Lehrsupervision gemäß derAnlage 5, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:

  1. 1. Die praktische Ausbildung erfolgt patientinnenorientiert bzw. patientenorientiert.
  2. 2. Die psychotherapeutischen Krankenbehandlungen werden zumindest zur Hälfte in psychotherapeutischen Versorgungseinrichtungen (einschließlich psychiatrisch-psychosomatische Einrichtungen) gemäß der Anlage 5 durchgeführt.
  3. 3. Die praktische Umsetzung von theoretischen Lehrinhalten wird kontinuierlich und aufbauend auf die praktische Ausbildung gefestigt und vertieft. Für negativ beurteilte Teile der Ausbildung sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
  4. 4. Die Durchführung und Dokumentation der psychotherapeutischen Krankenbehandlungen wird aufgrund der fachspezifischen Lehrsupervision beurteilt.
  5. 5. Die Eignung einer Stelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sichergestellt sind. Soweit die praktische Ausbildung in einer psychotherapeutischen Versorgungseinrichtung absolviert wird, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass neben der Leiterin bzw. dem Leiter der Einrichtung ausreichend qualifiziertes Personal, eine entsprechende Patientinnenfrequenz bzw. Patientenfrequenz und Behandlungsdauer und ein breites Spektrum an Störungsbildern im Sinne der ICD-Diagnostik gegeben ist. Die psychotherapeutische Versorgungseinrichtung hat mit der ausbildenden Fachgesellschaft zu kooperieren. Die Einhaltung ist durch stichprobenartige Visitationen der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu gewährleisten.
  6. 6. Die Anleitung der Mitarbeit in einer psychotherapeutischen Versorgungseinrichtung hat kontinuierlich durch eine fachkompetente Person im Einvernehmen mit den jeweiligen Lehrenden der Fachausbildung zu erfolgen.
  7. 7. Bei jenem Teil der praktischen Ausbildung, der nicht in psychotherapeutischen Versorgungseinrichtungen (einschließlich psychiatrisch-psychosomatische Einrichtungen) sondern im niedergelassenen Bereich absolviert wird (§ 14 Abs. 1 PThG 2024), hat die kontrollierende Lehrsupervision bis zur Erlangung der selbständigen Berufsberechtigung jedenfalls im Verhältnis 1:4 zu den Behandlungsstunden entsprechend engmaschig zu erfolgen.

(5) Sofern die für die Umsetzung erforderlichen Voraussetzungen, welche insbesondere die Finanzierung und die Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung betreffen, nach Ansicht der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitsweisen zuständigen Bundesministers vorliegen, hat ein Mindestanteil der praktischen Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 2, ohne Berücksichtigung des Anteils an Lehrsupervision, im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen, insbesondere in psychiatrisch-psychosomatischen Einrichtungen zu erfolgen, und zwar:

  1. 1. ab 01. Oktober 2028 300 Stunden,
  2. 2. ab 01. Oktober 2030 400 Stunden und
  3. 3. ab 01. Oktober 2032 500 Stunden.

(6) Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzten mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY I, II und III) oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzten mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY III) sind im Rahmen ihrer Ausbildung oder Weiterbildung erfolgreich absolvierte Ausbildungsinhalte, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen, anzuerkennen.

(7) Der Psychotherapiebeirat hat gemäß § 56 Abs. 8 Z 1 PThG 2024 ein Gutachten zur Anerkennung nachweislich erworbener anderer postgradueller Aus- und Weiterbildungen auf die Ausbildungsinhalte des dritten Ausbildungsabschnitts, insbesondere im Hinblick auf die im Abs. 6 genannten Personen, zu erstatten.

Schlagworte

Personalausstattung, Kinderpsychiatrie, Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265969

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