§ 5
§ 5. (1) Die im § 1 angeführten Postgaragen werden unter
Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt:
Postgaragen I............................... mehr als 380 Punkte;
Postgaragen II.............................. mehr als 270 und
höchstens 380 Punkte;
Postgaragen III............................. mehr als 160 und
höchstens 270 Punkte;
Postgaragen IV.............................. mehr als 50 und
höchstens 160 Punkte;
Postgaragen V............................... alle übrigen Post-
garagen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der
Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten
Arbeitsplätze und Kraftfahrzeuge.
Es entsprechen:
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen
PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6.................... 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen
PT 7, PT 8 und PT 9................................ 2 Punkte;
ein Omnibus (Jahresvollfahrzeug)....................... 2 Punkte;
ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht
von über 3,5 t (Jahresvollfahrzeug)................ 1,5 Punkte;
ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht
bis zu 3,5 t (Jahresvollfahrzeug).................. 1 Punkt;e
ein Anhänger oder
ein einspuriges Kraftfahrzeug (Jahresvollfahrzeug)..... 0,5 Punkte.
(3) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden
Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze,
systemisierte Überstundenleistungen und die zur Deckung eines
vorübergehenden Bedarfes zugewiesenen Fahrzeuge sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitskräfte beziehungsweise Jahresvollfahrzeuge umzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008558
Dokumentnummer
NOR12161961
alte Dokumentnummer
N61984118410
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