§ 5 PT-ZV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 5

§ 5. (1) Die im §  1 angeführten Postgaragen werden unter

Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt:

Postgaragen I............................... mehr als 380 Punkte;

Postgaragen II.............................. mehr als 270 und

höchstens 380 Punkte;

Postgaragen III............................. mehr als 160 und

höchstens 270 Punkte;

Postgaragen IV.............................. mehr als 50 und

höchstens 160 Punkte;

Postgaragen V............................... alle übrigen Post-

garagen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der

Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten

Arbeitsplätze und Kraftfahrzeuge.

Es entsprechen:

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen

PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6.................... 3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen

PT 7, PT 8 und PT 9................................ 2 Punkte;

ein Omnibus (Jahresvollfahrzeug)....................... 2 Punkte;

ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht

von über 3,5 t (Jahresvollfahrzeug)................ 1,5 Punkte;

ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht

bis zu 3,5 t (Jahresvollfahrzeug).................. 1 Punkt;e

ein Anhänger oder

ein einspuriges Kraftfahrzeug (Jahresvollfahrzeug)..... 0,5 Punkte.

(3) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden

Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze,

systemisierte Überstundenleistungen und die zur Deckung eines

vorübergehenden Bedarfes zugewiesenen Fahrzeuge sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitskräfte beziehungsweise Jahresvollfahrzeuge umzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008558

Dokumentnummer

NOR12161961

alte Dokumentnummer

N61984118410

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