§ 5 PsychotropenV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 5

(1) Die nach § 2 Abs. 2 Berechtigten dürfen psychotrope Stoffe nur abgeben an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994, an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zum Großhandel mit Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 5 Gewerbeordnung 1994, an die im § 6 Abs. 1 genannten wissenschaftlichen Institute und öffentlichen Anstalten, an die Wachkörper des Bundes (§ 7 Abs. 1) und die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, an die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres, an die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken sowie gegen Vorweisung der Bewilligung an die nach § 2 Abs. 3 Berechtigten.

(2) Den im § 2 Abs. 3 Genannten ist die Inverkehrsetzung von psychotropen Stoffen oder der unter Verwendung eines psychotropen Stoffes hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung von psychotropen Stoffen durch leicht anwendbare Mittel möglich ist, nicht gestattet (§ 6 Abs. 7 Suchtmittelgesetz).

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