§ 5 PStG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Standesamtsverbände

§ 5

(1) (Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)

(2) (Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)

(3) (Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)

(4) (Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)

(5) Ein Standesamtsverband nach Abs. 1 und ein Staatsbürgerschaftsverband nach § 47 Abs. 1 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311, kann im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes geführt werden. Dieser führt die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinweis auf seinen Sitz.

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