§ 5 PSK-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 5

(1) Der Geschäftsbereich der Österreichischen Postsparkasse umfaßt:

  1. 1. Den Betrieb folgender Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 BWG:
  1. a) Z 1 (Einlagengeschäft),
  2. b) Z 2 (Girogeschäft)
  3. c) Z 3 (Kreditgeschäft), jedoch eingeschränkt auf Darlehen und Kredite an Bund oder Gebietskörperschaften der Republik Österreich und auf Darlehen und Kredite für die der Bund, ein Bundesland oder die Gemeinde Wien haften, jedoch nur in Gemeinschaft mit anderen Banken (Anm.: jetzt: Kreditinstitut) (Darlehen und Konsortialdarlehen) und auf die Einräumung von Rahmen für kurzfristige Überziehungen auf Konten des Zahlungsverkehrs,
  4. d) Z 4 (Diskontgeschäft), jedoch eingeschränkt auf die Diskontierung von längstens in drei Monaten fälligen Wechseln, die bereits von einer Bank (Anm.: jetzt: Kreditinstitut) diskontiert sind, insoweit ihr Rediskont bei der Oesterreichischen Nationalbank möglich ist sowie auf das Inkasso von Schecks und Wechseln,
  5. e) Z 5 (Depotgeschäft),
  6. f) Z 6 (die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks),
  7. g) Z 7 lit. a bis f, jedoch hinsichtlich lit. e (Effektengeschäft) beim Handel auf eigene Rechnung eingeschränkt auf Geldmarkt-, (Offenmarkt)Papiere, Schatzscheine und Schatzwechsel des Bundes, inländische Kassenscheine und Kassenobligationen, Bundesanleihen und andere inländische langfristige festverzinsliche Wertpapiere sowie Wertpapiere, die von internationalen Finanzinstitutionen, denen die Republik Österreich oder die Oesterreichische Nationalbank als Mitglied im Zeitpunkt des Erwerbes angehören, ausgegeben werden, sofern der Gesamtstand dieser Wertpapiere nicht mehr als 1 vH der Einlagen beträgt und die Bundesregierung hiezu ihre Zustimmung gibt,
  8. h) Z 8 (Garantiegeschäft), jedoch nur bis zur Höhe von insgesamt 2 vH der Verpflichtungen der Österreichischen Postsparkasse aus Einlagen und Wertpapieremissionen,
  9. i) Z 9 (Wertpapieremissionsgeschäft) und Z 10 (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft), jedoch nicht die Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen, und
  10. j) Z 11 (Loroemissionsgeschäft), eingeschränkt auf Emissionen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Schuldner sowie die Mitwirkung an Kurs- und Marktregulierungssyndikaten für derartige Wertpapiere;
  1. 2. die Belehnung von bei der Österreichischen Postsparkasse hinterlegten, von der Oesterreichischen Nationalbank belehnbar erklärten Wertpapieren, die Eskontierung von Zinsscheinen und verlosten festverzinslichen inländischen Wertpapieren, soweit sie längstens in drei Monaten fällig sind;
  2. 3. den Betrieb einer Geschäftsstelle der Klassenlotterie und einer Annahmestelle der Österreichischen Lotterien GesmbH;
  3. 4. sonstige Geschäfte und Maßnahmen, wie den Erwerb von dauernden Beteiligungen an anderen Unternehmungen, soweit sie der Erreichung der durch dieses Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben der Österreichischen Postsparkasse dienen;
  4. 5. die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld durch
  1. a) Empfehlungen an den Bundesminister für Finanzen betreffend volkswirtschaftliche Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld des Bundes auf Basis der Ergebnisse von Untersuchungen und Analysen der Geld- und Kapitalmärkte;
  2. b) Vorbereitung von Kreditoperationen des Bundes, insbesondere von Konversionen und Prolongationen und durch Teilnahme an solchen Kreditoperationen, wenn der Bundesminister für Finanzen die Österreichische Postsparkasse hiezu in Anspruch nimmt;
  3. c) Übernahme, Ankauf und Vertrieb von Schatzscheinen des Bundes sowie Beteiligung an der Übernahme und den Vertrieb von Bundesanleihen und anderen festverzinslichen Schuldverschreibungen des Bundes;
  1. 6. den Postscheckverkehr und den Postsparverkehr;
  2. 7. die Vermietung von Schrankfächern;
  3. 8. den schaltermäßigen Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und den schaltermäßigen Verkauf von ausländischen Geldsorten und Schilling-Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);
  4. 9. den Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold.

(2) Die Veranlagungen der Österreichischen Postsparkasse in Bundesanleihen, anderen inländischen langfristigen festverzinslichen Wertpapieren und in Darlehen und Krediten (einschließlich Überziehungsrahmen) gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c dürfen insgesamt 60 vH ihrer Verpflichtungen aus Einlagen und Wertpapieremissionen nicht übersteigen, wobei innerhalb dieser Grenze die Rahmen für kurzfristige Überziehungen auf Konten des Zahlungsverkehrs insgesamt 5 vH ihrer Verpflichtungen aus Einlagen und Wertpapieremissionen nicht übersteigen dürfen.

(3) Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt, Einlagen bei Kreditinstituten im Sinne des § 2 Z 23 BWG zu tätigen.

(4) Soweit die Österreichische Postsparkasse im Rahmen ihres Geschäftsgegenstandes auf Grund dieses Bundesgesetzes Bankgeschäfte betreibt, bedarf sie hiezu keiner behördlichen Bewilligung nach § 4 BWG.

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