MASSNAHMEN BEIM AUSSTELLEN VON PSA
§ 5
(1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen dürfen den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechende PSA oder deren Teile oder Komponenten ausgestellt und vorgeführt werden, soferne durch ein sichtbares Schild deutlich darauf hingewiesen wird, daß sie den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen und erst nach Herstellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen, erworben werden können.
(2) Preisangaben haben sich jedenfalls auf PSA oder deren Teile oder Komponenten zu beziehen, die den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen, entsprechen.
(3) Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
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