§ 5 Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 5.

(1) Sitz der Prüfungskommission ist das Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Dienstes bestellt werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Prüfungskommissäre für die Gegenstände des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und die im § 3 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 genannten Gegenstände müssen rechtskundig, der Prüfungskommissär für den im § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Gegenstand muß rechtskundig oder Absolvent eines Hochschulstudiums handels- oder wirtschaftswissenschaftlicher Richtung sein.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008354

Dokumentnummer

NOR12097700

alte Dokumentnummer

N61975109340

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