zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 5.
Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen. Die Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und der im § 3 Abs. 2 Z 3 angeführten Gegenstände müssen rechtskundig sein.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Gesetzesnummer
10008346
Dokumentnummer
NOR12097628
alte Dokumentnummer
N61975108500
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