§ 5 Prüfung für den Höheren technischen Finanzdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 5.

Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen. Die Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und der im § 3 Abs. 2 Z 3 angeführten Gegenstände müssen rechtskundig sein.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008346

Dokumentnummer

NOR12097628

alte Dokumentnummer

N61975108500

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