§ 5 Prüfung für den höheren technischen Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 5.

Bei Prüfungswerbern, die das Definitivstellungserfordernis für den Dienstzweig “Höherer technischer Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung" nach den Bestimmungen der Dienstzweigeordnung für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung (Anlage zu Abschnitt I des Gehaltsüberleitungsgesetzes) in der vor dem Inkrafttreten der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1973, BGBl. Nr. 317, geltenden Fassung erfüllt haben, entfällt die mündliche Prüfung in den Gegenständen “Österreichisches Verfassungsrecht" und “Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden".

Schlagworte

Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008353

Dokumentnummer

NOR12097693

alte Dokumentnummer

N61975109260

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