§ 5.
Bei Prüfungswerbern, die das Definitivstellungserfordernis für den Dienstzweig “Höherer technischer Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung" nach den Bestimmungen der Dienstzweigeordnung für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung (Anlage zu Abschnitt I des Gehaltsüberleitungsgesetzes) in der vor dem Inkrafttreten der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1973, BGBl. Nr. 317, geltenden Fassung erfüllt haben, entfällt die mündliche Prüfung in den Gegenständen “Österreichisches Verfassungsrecht" und “Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden".
Schlagworte
Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008353
Dokumentnummer
NOR12097693
alte Dokumentnummer
N61975109260
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