Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
§ 5.
Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008357
Dokumentnummer
NOR12097582
alte Dokumentnummer
N61975108020
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