§ 5 Prüfung für den Finanzprokuratursdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1975

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.

§ 5.

Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008357

Dokumentnummer

NOR12097582

alte Dokumentnummer

N61975108020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)