§ 5 Prüfung für den Dienstzweig Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten“ (Verwendungsgruppe B)

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1967

§ 5.

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission schriftlich zu beantragen.

(2) Die Dienststelle hat den Antrag unter Anschluß eines Auszuges aus dem Standesausweis, der Angabe von Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Familienstand, Amtstitel, Schulbildung, Berufsausbildung, Tag des Dienstantrittes und Art und Dauer der bisherigen Verwendung des Prüfungswerbers und der Mitteilung des Ergebnisses der letzten Gesamtbeurteilung (bei Vertragsbediensteten des Verwendungserfolges) an die Prüfungskommission weiterzuleiten.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden und für den Fall der Zulassung zugleich den Prüfungstag festzusetzen. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß im Kalenderjahr mindestens ein Prüfungstermin festgesetzt wird.

(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann binnen zwei Wochen beim Bundesminister für Justiz Berufung erhoben werden. Die Berufung ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission im Dienstwege einzubringen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010160

Dokumentnummer

NOR40200637

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