§ 5 Prüfung für den Dienstzweig Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Dienstführende Beamte)“

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

§ 5.

(1) Die Prüfung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 unmittelbar im Anschluß an den Fachkurs abgelegt werden. Eines besonderen Ansuchens bedarf es hiezu nicht.

(2) Im übrigen ist um die Zulassung zur Prüfung im Dienstwege beim Vorsitzenden der Prüfungskommission anzusuchen. Die Dienststelle leitet das Gesuch unter Anschluß der Personalakten und einer Beurteilung über die bisherige Verwendung des Prüflings an den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiter, der den Prüfling bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 zur Prüfung zuzulassen und zugleich den Prüfungstag festzusetzen hat.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse, Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008158

Dokumentnummer

NOR12094250

alte Dokumentnummer

N61956102020

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