§ 5.
(1) Die Prüfung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 unmittelbar im Anschluß an den Fachkurs abgelegt werden. Eines besonderen Ansuchens bedarf es hiezu nicht.
(2) Im übrigen ist um die Zulassung zur Prüfung im Dienstwege beim Vorsitzenden der Prüfungskommission anzusuchen. Die Dienststelle leitet das Gesuch unter Anschluß der Personalakten und einer Beurteilung über die bisherige Verwendung des Prüflings an den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiter, der den Prüfling bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 zur Prüfung zuzulassen und zugleich den Prüfungstag festzusetzen hat.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10008158
Dokumentnummer
NOR12094250
alte Dokumentnummer
N61956102020
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