§ 5 Prüfung für den Dienstzweig Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Leitende Beamte)“

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

§ 5.

(1) Um die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstwege beim Vorsitzenden der Prüfungskommission anzusuchen.

(2) Die Dienststelle leitet das Gesuch unter Anschluß der Personalakten und einer Beurteilung über die bisherige Verwendung des Prüflings an den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiter, der den Prüfling bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 zur Prüfung zuzulassen und zugleich den Prüfungstag festzusetzen hat.

(3) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann binnen zwei Wochen beim Bundesminister für Justiz Berufung erhoben werden; die Berufung ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission im Dienstwege einzubringen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025

Gesetzesnummer

10008157

Dokumentnummer

NOR12094215

alte Dokumentnummer

N61956101770

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