§ 5.
(1) Um die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstwege beim Vorsitzenden der Prüfungskommission anzusuchen.
(2) Die Dienststelle leitet das Gesuch unter Anschluß der Personalakten und einer Beurteilung über die bisherige Verwendung des Prüflings an den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiter, der den Prüfling bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 zur Prüfung zuzulassen und zugleich den Prüfungstag festzusetzen hat.
(3) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann binnen zwei Wochen beim Bundesminister für Justiz Berufung erhoben werden; die Berufung ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission im Dienstwege einzubringen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Gesetzesnummer
10008157
Dokumentnummer
NOR12094215
alte Dokumentnummer
N61956101770
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