Bezugszeitraum: Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. (vgl. § 9)
§ 5.
(1) In Kapitel 4 ist die Entwicklung der Deckungsrückstellung und der Schwankungsrückstellung vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag anzugeben, wobei unter Berücksichtigung der Führung der Schwankungsrückstellung die Untergliederung des § 1 Abs. 3 anzuwenden ist.
(2) Die Übereinstimmung der Berechnung der Deckungsrückstellung mit dem Geschäftsplan ist zu prüfen. Die Prüfung hat anhand von Stichproben zu erfolgen, wobei die Stichprobenanzahl, die Vorgangsweise zur Auswahl der Stichproben und das Ergebnis der Überprüfung anzugeben ist.
(3) Zur Schwankungsrückstellung sind Erläuterungen zu nachstehenden Punkten zu treffen:
- 1. Sollwert der Schwankungsrückstellung gemäß Beschluß des Vorstandes;
- 2. Berechnung des durchschnittlichen Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie die Aufteilung des zugeordneten Vermögens und des zugeordneten durchschnittlichen Vermögens auf die Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten;
- 3. Berechnung des für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgeblichen Vermögens gemäß § 24 Abs. 3 PKG;
- 4. Zuweisung gemäß § 24a Abs. 3 PKG;
- 5. Auflösung gemäß § 24a Abs. 5 PKG;
- 6. Auflösung gemäß § 24a Abs. 6 PKG;
- 7. Auflösung gemäß § 24a Abs. 7 PKG, wobei diese entsprechend der Führung der Schwankungsrückstellung für Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte zu untergliedern ist;
- 8. Auflösung der Schwankungsrückstellung für Unverfallbarkeitsleistungen, Abfindungen oder Übertragungen gemäß § 5 Abs. 2 BPG, §§ 17 und 41 PKG (Formblatt B, Pos. C.V.), wobei diese getrennt nach den Verursacherquellen anzugeben ist.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigte
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
10007908
Dokumentnummer
NOR12089317
alte Dokumentnummer
N5199750223L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)