§ 5.
(1) Der Prokuratur gebührt der Zuspruch der Kosten gleich einem Rechtsanwalt, und zwar auch dann, wenn sie sich durch ein Organ einer anderen Dienststelle vertreten läßt.
(2) Der gleiche Kostenzuspruch gebührt auch im Falle des § 3, Abs..
Schlagworte
juristische Person öffentlichen Rechts, Bund
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
10000202
Dokumentnummer
NOR12003347
alte Dokumentnummer
N1194510828T
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