§ 5 PrimVG

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2017

Leistungsumfang der Primärversorgungseinheit

§ 5.

(1) Durch die Primärversorgungseinheit ist im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 eine breite diagnostische, therapeutische und pflegerische Kompetenz mit (Zusatz-)Kompetenzen insbesondere für

  1. 1. die Versorgung von Kindern und Jugendlichen,
  2. 2. die Versorgung älterer Personen,
  3. 3. die Versorgung von chronisch kranken und multimorbiden Patientinnen und Patienten,
  4. 4. die psychosoziale Versorgung,
  5. 5. das Arzneimittelmanagement und
  6. 6. die Gesundheitsförderung und Prävention

(2) Eine Primärversorgungseinheit hat in ihrer Zusammensetzung jedenfalls folgenden Leistungsumfang zu gewährleisten:

  1. 1. abhängig vom Schweregrad der Erkrankung möglichst abschließende Akutbehandlung und
  2. 2. Langzeittherapien bei chronischen Erkrankungen.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20009948

Dokumentnummer

NOR40195972

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