§ 5 Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der erg. Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Alte FassungIn Kraft seit 14.10.2015

Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen (Quereinstieg)

§ 5.

(1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung nicht angeboten wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird (§ 38 Abs. 3 VBG, § 3 Abs. 3 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966), ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.

(2) § 2 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.

(3) Einschlägigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach mit dem für die Verwendung als Lehrperson maßgeblichen Studium in nahem Zusammenhang steht und es sich für die nachstehenden Verwendungen insbesondere um nachfolgende Tätigkeiten handelt:

  1. 1. Verwendung im Deutschunterricht: Lektor/innentätigkeit bei einem Verlag, Bibliotheks- und Dokumentationsdienst, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit.
  2. 2. Verwendung im Unterricht einer lebenden Fremdsprache: Tätigkeit als Dolmetscher/in oder Übersetzer/in, Tätigkeiten in der Reiseleitung oder Fremdenführung sowie in Arbeitsfeldern (insbesondere Betrieben oder internationalen Organisationen) mit überwiegender Verwendung in der betreffenden Fremdsprache (als Arbeitssprache).
  3. 3. Verwendung in den Unterrichtsgegenständen Physik, Biologie oder Chemie: Tätigkeiten in der einschlägigen Forschung, Labordiagnostik, Umweltanalytik und Umweltberatung.
  4. 4. Verwendung im Mathematikunterricht: Einschlägige Tätigkeiten in der Forschung und Analytik, im Versicherungs- und Bankenwesen.
  5. 5. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport: Einschlägige Tätigkeit als Trainerin oder Trainer.
  6. 6. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion: Einschlägige Tätigkeit in Arbeitsfeldern der Pastoral der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft.

Schlagworte

Bibliotheksdienst, Medienarbeit, Versicherungswesen, Lektorin, Dolmetscherin, Übersetzerin

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

20009306

Dokumentnummer

NOR40175202

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