§ 5 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1957

II. Beförderungsaufgaben der Post.

1. Beförderung von Sendungen.

§ 5. Zur Beförderung zugelassene Sachen.

Zur Postbeförderung sind Sachen aller Art zugelassen, soweit nicht ihre Beförderung gesetzlich verboten oder mit Gefahr für den Postbetrieb verbunden ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145810

alte Dokumentnummer

N9195721083L

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