II. Beförderungsaufgaben der Post.
1. Beförderung von Sendungen.
§ 5. Zur Beförderung zugelassene Sachen.
Zur Postbeförderung sind Sachen aller Art zugelassen, soweit nicht ihre Beförderung gesetzlich verboten oder mit Gefahr für den Postbetrieb verbunden ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145810
alte Dokumentnummer
N9195721083L
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