§ 5 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Universaldienstbetreiber

§ 5

(1) Den bundesweiten Universaldienst hat grundsätzlich die PTA zu erbringen, die Verpflichtung besteht nicht, soweit allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern.

(2) Falls das ordnungsgemäße Erbringen des bundesweiten Universaldienstes durch die PTA nicht mehr gewährleistet ist, hat die oberste Postbehörde den reservierten Postdienst zur Gänze mit Bescheid (Konzession) an einen Betreiber zu übertragen. Eine solche generelle Übertragung darf nur nach erfolgloser Ausschöpfung der Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 27 und nur in dem zur Wiederherstellung oder Sicherung des Universaldienstes unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen. Mit der Übertragung des reservierten Postdienstes ist dem Betreiber gleichermaßen die Verpflichtung zum Erbringen des Universaldienstes aufzuerlegen. In der Konzession ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der PTA eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten.

(3) Über Antrag können Betreiber zur Erbringung von Universaldienstleistungen in räumlichen oder sachlichen Teilbereichen mit Bescheid berechtigt werden. Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß der Antragsteller den beantragten Dienst, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, erbringen wird. Hiebei sind die Finanzkraft des Antragstellers, seine Erfahrungen im Postdienstbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen. In dem Bescheid ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der PTA eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten.

(4) Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 können Nebenbestimmungen, insbesondere aufschiebende und auflösende Bedingungen, Beginn- und Erfüllungfristen sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestmöglich zu erfüllen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)