Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 5.
An einer allgemein zugänglichen Stelle des Postamtes ist eine Dienstübersicht anzubringen, in welcher der von der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion für das Postamt festgesetzte Umfang des Postdienstes kundzumachen ist. Welche Angaben außerdem in die Dienstübersicht aufzunehmen sind, ist im folgenden bestimmt. Sonstige Mitteilungen, welche die Ausübung des Postdienstes betreffen, werden vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) im Post- und Telegraphenverordnungsblatt verlautbart.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145875
alte Dokumentnummer
N9195722555L
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