§ 5 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 5.

An einer allgemein zugänglichen Stelle des Postamtes ist eine Dienstübersicht anzubringen, in welcher der von der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion für das Postamt festgesetzte Umfang des Postdienstes kundzumachen ist. Welche Angaben außerdem in die Dienstübersicht aufzunehmen sind, ist im folgenden bestimmt. Sonstige Mitteilungen, welche die Ausübung des Postdienstes betreffen, werden vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) im Post- und Telegraphenverordnungsblatt verlautbart.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145875

alte Dokumentnummer

N9195722555L

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