§ 5 Planstellenbesetzungsverordnung 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Zustimmung zu Beförderungen

§ 5.

Die Zustimmung zur Ernennung in die nächsthöhere Dienstklasse wird erteilt, wenn die in der Anlage angegebenen Voraussetzungen vorliegen. Die Zustimmung gilt unter der Bedingung, dass die Beförderung mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll. Die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher gehandhabte Beförderungspraxis sind dabei zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20007738

Dokumentnummer

NOR40137240

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)