Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5.
(1) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(2) Die theoretische Prüfung hat schriftlich (handschriftlich oder am PC) zu erfolgen. Sie kann unter Einschluss der schriftlichen Arbeiten der Gegenstände „Geschäftsfall in der Apotheke“, „Drogen- und Chemikalienkunde“ und „Gesundheit, Ernährung und Kosmetik“ für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des/der Prüfungskandidaten/in sind entsprechend zu kennzeichnen.
Schlagworte
Drogenkunde
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
20008866
Dokumentnummer
NOR40162652
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