§ 5 Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5.

(1)   Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(2)  Die theoretische Prüfung hat schriftlich (handschriftlich oder am PC) zu erfolgen. Sie kann unter Einschluss der schriftlichen Arbeiten der Gegenstände „Geschäftsfall in der Apotheke“, „Drogen- und Chemikalienkunde“ und „Gesundheit, Ernährung und Kosmetik“ für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(3)  Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des/der Prüfungskandidaten/in sind entsprechend zu kennzeichnen.

Schlagworte

Drogenkunde

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20008866

Dokumentnummer

NOR40162652

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