Praktische Prüfung Prüfarbeit
§ 5
(1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat die Durchführung von Arbeiten nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- 1. Ausmessen,
- 2. Bestimmen des Radius,
- 3. Einspannen,
- 4. Nivellieren mit Visierkreuzen,
- 5. Zurichten der Werkstoffe,
- 6. Pflastern, Verlegen und Versetzen in ungebundener und gebundener Bettung,
- 7. Rammen,
- 8. Ausführung von Anschlüssen (Anfängen) und Einfassungen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Niveaugerechte und saubere Pflasterung,
- 2. fachgerechte Ausführung,
- 3. Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20002084
Dokumentnummer
NOR40032523
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