Allgemeine Anforderungen an das Pflanzgut
§ 5.
(1) Das Pflanzgut hat grundsätzlich frei zu sein von einem Befall mit qualitätsmindernden Schadorganismen, durch den der Gebrauchswert des Pflanzgutes herabgesetzt wird, oder von Anzeichen oder Symptomen jenes Befalls. Dies gilt insbesonders für die in den Anhängen der Richtlinien 93/49/EWG , 93/61/EWG und der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die jeweilige Gattung oder Art angeführten Schadorganismen. Eine derartige Befallsfreiheit muß zumindest auf Grund visueller Prüfung angenommen werden können.
(2) Pflanzgut, das beim Aufwuchs sichtbare Anzeichen eines im Abs. 1 genannten Befalls aufweist, ist sofort und in geeigneter Weise zu behandeln oder gegebenenfalls zu entfernen.
(3) Das Pflanzgut hat grundsätzlich frei zu sein von Mängeln, die seiner Eignung als Pflanzgut abträglich sein könnten.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020
Gesetzesnummer
10011025
Dokumentnummer
NOR40201561
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