§ 5 Pflanzenzuchtgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

§ 5.

(1) Die Anmeldung hat zu enthalten:

  1. a) den Namen und die Anschrift des Züchters;
  2. b) einen unverbindlichen Vorschlag zur Benennung der angemeldeten Sorte;
  3. c) die Angabe der Zuchtmethode;
  4. d) die Beschreibung der wesentlichen Eigenschaften der Sorte;
  5. e) die Bezeichnung des Materials, von dem bei der Züchtung ausgegangen wurde, sowie den Zeitpunkt des Zuchtbeginnes;
  6. f) die Angabe, worin die Neuerung oder züchterische Verbesserung der Sorte und ihr im Interesse der Landeskultur liegender Sortenwert erblickt wird;
  7. g) die Angabe über das Ausmaß der mit den einzelnen Absaaten bebauten Flächen;
  8. h) die registrierte Marke, wenn die Sorte unter einer solchen in Verkehr gesetzt werden soll.

(2) Der Anmeldung ist ein Gutachten der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer über die züchterischen Fähigkeiten des Anmelders anzuschließen.

(3) Zur Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuchen, hat der Anmelder innerhalb einer vom Vorsitzenden der Zuchtbuchkommission festzusetzenden Frist das erforderliche Saatgut (Samen, Früchte, Knollen, Setzlinge) sowie typische Pflanzenmuster der letzten Saatstufe der angemeldeten Sorte an die Bundesanstalt für Pflanzenbau einzusenden.

(4) Die Anmeldefrist läuft für Wintergetreide und mehrjährige Gewächse bis 30. Juni und für einsömmerige Pflanzen (zum Beispiel Sommergetreide, Kartoffel, Sommererbsen, Bohnen, usw.) bis 31. Dezember jeden Kalenderjahres für die in dem der Anmeldung folgenden Jahre durchzuführenden Eintragungen.

(5) Anmeldungen, die den Bedingungen der Abs. bisnicht entsprechen, oder für die die Gebühr gemäß § 5a nicht rechtzeitig, spätestens binnen zwei Wochen nach erfolgter Mahnung entrichtet wurde, kann der Vorsitzende der Zuchtbuchkommission selbst zurückweisen.

zu Abs. 3: vgl. BGBl. Nr. 515/1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129743

alte Dokumentnummer

N8194737802L

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