§ 5 PfBrStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Satzung

§ 5.

(1) Der Vorstand der Pfandbriefstelle hat die Satzung aufzustellen, welche die Rechtsverhältnisse zwischen der Pfandbriefstelle und ihren Mitgliedsinstituten regelt. Nach Zustimmung des Verwaltungsrates der Pfandbriefstelle ist die Satzung oder jede Änderung der Satzung dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zur Bewilligung vorzulegen.

(2) Die Satzung hat insbesondere Angaben über Folgendes zu enthalten:

  1. 1. Name, Sitz und Rechtsnatur;
  2. 2. Haftung;
  3. 3. Ausscheiden von Mitgliedern;
  4. 4. Geschäftsbereiche, insbesondere, ob bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates durchgeführt werden dürfen;
  5. 5. Rechte und Pflichten zwischen der Pfandbriefstelle und ihren Mitgliedsinstituten, insbesondere die Auskunfts- und Prüfungsrechte der Pfandbriefstelle gegenüber ihren Mitgliedsinstituten und deren Umlagepflichten;
  6. 6. Betriebsmittel, welche die Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle im vom Verwaltungsrat festgesetzten Ausmaß zur Verfügung zu stellen haben;
  7. 7. Organe der Pfandbriefstelle und deren Zusammensetzung, insbesondere die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates;
  8. 8. Zuständigkeitsbereiche der Organe;
  9. 9. Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis;
  10. 10. Kundmachungen;
  11. 11. Auflösung;
  12. 12. Aufsicht.

Schlagworte

Auskunftsrecht, Vertretungsbefugnis

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

20003310

Dokumentnummer

NOR40051612

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