§ 5 PBVWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Zahl der Mitglieder des Personalausschusses

§ 5

(1) In den Personalausschuß sind zu wählen bei einem

Wirkungsbereich von

bis zu 5 000 Arbeitnehmern 3 Mitglieder;

5 001 bis 7 000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;

7 001 bis 9 000 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;

9 001 bis 11 000 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;

mehr als 11 000 Arbeitnehmern 11 Mitglieder.

(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.

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