Zahl der Mitglieder des Personalausschusses
§ 5
(1) In den Personalausschuß sind zu wählen bei einem
Wirkungsbereich von
bis zu 5 000 Arbeitnehmern 3 Mitglieder;
5 001 bis 7 000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
7 001 bis 9 000 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
9 001 bis 11 000 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;
mehr als 11 000 Arbeitnehmern 11 Mitglieder.
(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.
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