Begutachtungsformblatt
§ 5.
(1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L, O1, O2, lof-Zugmaschinen, landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Motorkarren und Sonderkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 auch ein Begutachtungsformblatt gemäß dem Muster der Anlage 2 verwendet werden. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Dies hat jedenfalls durch Verwendung des vom Landeshauptmann ausgefolgten Begutachtungsstellenstempels (Abs. 3) zu erfolgen. Das Lay-out der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Zur Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ermächtigte Stellen müssen sicherstellen, dass die Erstellung des Begutachtungsformblattes automationsunterstützt erfolgt und dass die solcherart erstellten und ausgefüllten Formblätter EDV-mäßig verarbeitbar sind. Zur Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg ermächtigte Stellen müssen dies ab 1. Juli 2005 sicherstellen. Das Programm zur Erstellung des Begutachtungsformblattes und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(3) Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Weiters hat der Landeshauptmann auf Antrag diesen Stellen gegen Ersatz der Gestehungskosten einen Begutachtungsstellenstempel, aus dem die zugewiesene Begutachtungsstellennummer ersichtlich ist, auszufolgen. Der Begutachtungsstellenstempel muss dem Muster der Anlage 3 entsprechen und darf ausschließlich auf dem im Begutachtungsformblatt dafür vorgesehenen Raum verwendet werden. Im Falle der Zurücklegung oder des Widerrufes der Ermächtigung ist der Begutachtungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
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