§ 5 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Sitzungen der Kommission

§ 5.

(1) Die Bundesministerin für Justiz führt in der Prozessbegleitungskommission den Vorsitz und beruft diese zu Sitzungen ein. Dabei kann sie sich durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz vertreten lassen. Die Bundesministerin für Justiz kann Einrichtungen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Prozessbegleitung betraut sind, zur Teilnahme an den Sitzungen einladen und mit der Vorbereitung von und Mitwirkung an Aufgaben der Prozessbegleitungskommission befassen.

(2) Die Sitzungen der Prozessbegleitungskommission sind nicht öffentlich. Die Prozessbegleitungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Einrichtungen nach Abs. 1 kommt kein Stimmrecht zu.

(3) Beschlüsse hat die Prozessbegleitungskommission mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu fassen. Das in der Minderheit gebliebene Mitglied hat das Recht, seine Auffassung dem Beschluss der Prozessbegleitungskommission schriftlich anzuschließen.

(4) Die Prozessbegleitungskommission hat sich in ihrer ersten Sitzung eine Geschäftsordnung zu geben.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder der Prozessbegleitungskommission ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reise und Unterkunft nach der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265017

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