§ 5 Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1995

§ 5

(1) § 3 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres, BGBl. Nr. 24/1975, tritt außer Kraft.

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