§ 5.
Diese pauschalierten Vergütungen treten an die Stelle der Mehrleistungsvergütungen, die im Rahmen der Sonderzulage für Forschungsaufwand und Mehrleistungen gewährt worden sind; die vom 1. Dezember 1972 an fortgezahlten Beträge sind auf die nach dieser Verordnung gebührenden Vergütungen anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Gesetzesnummer
10008289
Dokumentnummer
NOR12096554
alte Dokumentnummer
N61973136190
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