§ 5 Pauschalierung der Vergütungen für zeitliche Mehrleistungen für Hochschullehrer, Vertragsassistenten sowie wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1972

§ 5.

Diese pauschalierten Vergütungen treten an die Stelle der Mehrleistungsvergütungen, die im Rahmen der Sonderzulage für Forschungsaufwand und Mehrleistungen gewährt worden sind; die vom 1. Dezember 1972 an fortgezahlten Beträge sind auf die nach dieser Verordnung gebührenden Vergütungen anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10008289

Dokumentnummer

NOR12096554

alte Dokumentnummer

N61973136190

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