§ 5 PassV

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.2002

§ 5.

Personalausweise werden als Karte auf Kunststoffbasis nach Wahl des Antragstellers mit oder ohne Datenträger (§ 3 Abs. 4 Passgesetz 1992) nach den Mustern der Anlage F ausgestellt. Für die Herstellung des Dokumentes sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen sind.

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