§ 5 PassG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Dienstpässe

§ 5

(1) Dienstpässe sind auszustellen für

  1. 1. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage,
  2. 2. Mitglieder der Landesregierungen,
  3. 3. Beamte des Höheren Dienstes und die ihnen gleichzuhaltenden Vertragsbediensteten des Bundes und der Länder, wenn die Ausstellung eines Dienstpasses aus dienstlichen Gründen geboten ist,
  4. 4. die bei Vertretungsbehörden und Kulturinstituten in dienstlicher Verwendung stehenden Beamten und Vertragsbediensteten sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben, und
  5. 5. die Honorarkonsuln sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Für andere Personen sind Dienstpässe auszustellen, wenn sie zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften in das Ausland reisen und der nach dem Reisezweck zuständige Bundesminister, oder wenn die Reise in Angelegenheiten eines Landes unternommen wird, die Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung eines Dienstpasses geboten ist.

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