§ 5 Ozon-MKV

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.2004

§ 5.

Die Landeshauptmänner haben die gemäß § 3 festgelegten Standorte der Ozonmessstellen bis 1. Februar des jeweiligen Kalenderjahres unter Anschluss einer Standortbeschreibung gemäß Entscheidung des Rates vom 27. Jänner 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten (1997/101/EG i.d.F. 2001/752/EG ) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40050161

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