§ 5.
Die Landeshauptmänner haben die gemäß § 3 festgelegten Standorte der Ozonmessstellen bis 1. Februar des jeweiligen Kalenderjahres unter Anschluss einer Standortbeschreibung gemäß Entscheidung des Rates vom 27. Jänner 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten (1997/101/EG i.d.F. 2001/752/EG ) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003228
Dokumentnummer
NOR40050161
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)