Weitere Ozonmeßstellen
§ 5.
(1) Betreibt der Landeshauptmann - zusätzlich zu den in den §§ 1 und 3 geforderten Ozonmeßstellen - weitere Ozonmeßstellen, ist er verpflichtet, zur Beurteilung der Ozonbelastung in den einzelnen Ozon-Überwachungsgebieten auch diese weiteren Ozonmeßstellen heranzuziehen, sofern sie den Anforderungen des zweiten, dritten und vierten Abschnittes dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die Ozonmeßstellen (Abs. 1) sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden und die Meßergebnisse in den Luftgütebericht gemäß § 4 des Ozongesetzes aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010714
Dokumentnummer
NOR12136011
alte Dokumentnummer
N8199223622J
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