§ 5 Ozon-Meßnetzkonzept

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.1992

Weitere Ozonmeßstellen

§ 5.

(1) Betreibt der Landeshauptmann - zusätzlich zu den in den §§ 1 und 3 geforderten Ozonmeßstellen - weitere Ozonmeßstellen, ist er verpflichtet, zur Beurteilung der Ozonbelastung in den einzelnen Ozon-Überwachungsgebieten auch diese weiteren Ozonmeßstellen heranzuziehen, sofern sie den Anforderungen des zweiten, dritten und vierten Abschnittes dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die Ozonmeßstellen (Abs. 1) sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden und die Meßergebnisse in den Luftgütebericht gemäß § 4 des Ozongesetzes aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010714

Dokumentnummer

NOR12136011

alte Dokumentnummer

N8199223622J

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