§ 5
(1) Hausapothekenführende Ärzte, auf die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b zutreffen, haben alljährlich bis 30. April dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Zusammenstellung über die Höhe der im vergangenen Kalenderjahr mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsätze zu übermitteln.
(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer haben einvernehmlich die Höhe des Nachlasses festzustellen, der für die Zeit vom 1. Juli des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu gewähren ist, soweit nicht für die Höhe des Nachlasses die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 oder 5 maßgebend sind.
(3) Die Namen jener hausapothekenführenden Ärzte, die zur Gewährung eines Nachlasses gemäß § 3 Abs. 2 lit. a oder b verpflichtet sind, sind vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in einem Verzeichnis unter Angabe der Höhe des jeweils zu gewährenden Nachlasses zusammenzufassen. Dieses Verzeichnis ist bis zum 30. Juni vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Österreichischen Ärztekammer, den Sozialversicherungsträgern und den sonstigen in Betracht kommenden begünstigen Beziehern zuzuleiten. Die Österreichische Ärztekammer hat den in diesem Verzeichnis angeführten Ärzten die Höhe des von ihnen den begünstigten Beziehern zu gewährenden Nachlasses bekannt zu geben.
(4) Jeder begünstigte Bezieher oder der eine Hausapotheke führende Arzt kann innerhalb von sechs Wochen einen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Verzeichnisses bzw. auf Berichtigung der Höhe des Nachlasses beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einbringen. Über den Antrag entscheiden der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer einvernehmlich nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage.
(5) Hat im Falle der erstmaligen Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke der die Hausapotheke führende Arzt bis zum Ablauf von zwölf vollen Kalendermonaten ab dem Eröffnungstag den begünstigen Beziehern den im § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a festgesetzten Nachlass gewährt (§ 3 Abs. 4), so ist der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger von Amts wegen bzw. über Antrag eines ihm angeschlossenen Trägers der Sozialversicherung nach Ablauf der ersten zwölf vollen Kalendermonate nach dem Eröffnungstag verpflichtet, von dem die Hausapotheke führenden Arzt innerhalb einer angemessenen Frist die Vorlage einer Zusammenstellung über die Höhe der in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten der Führung der Hausapotheke mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsätze zu verlangen. Der Hauptverband hat sodann im Einvernehmen mit der Österreichischen Ärztekammer auf Grund des in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten nach dem Eröffnungstag tatsächlich getätigten Umsatzes mit den begünstigten Beziehern zu überprüfen, in welcher Höhe der nach § 3 Abs. 2 vorgesehene Nachlass für die Zeit ab dem Eröffnungstag bis zum Ablauf des vollen zwölften Kalendermonates zu gewähren ist, und diesen endgültig festzustellen. Diese Feststellung gilt dann weiter bis zum 30. Juni des zweitfolgenden Kalenderjahres ab dem Eröffnungstag. Übermittelt der die Hausapotheke führende Arzt nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die verlangte Zusammenstellung, so gelten die Voraussetzungen für einen Nachlass gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a bzw. b als nicht erfüllt, und den begünstigten Beziehern ist ein Nachlass gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. c zu gewähren.
(6) Vom Ergebnis der Überprüfung bzw. von der Feststellung nach Abs. 5 durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, dass die Voraussetzungen für einen Nachlass gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a bzw. b als nicht erfüllt gelten, sind der die Hausapotheke führende Arzt durch die Österreichische Ärztekammer, die Sozialversicherungsträger und die sonstigen in Betracht kommenden begünstigten Bezieher durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu benachrichtigen.
(7) Hat die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 5 durchgeführte Überprüfung ergeben, dass den begünstigten Beziehern bereits ab dem Eröffnungstag der ärztlichen Hausapotheke höhere bzw. wegen der Nichtvorlage der Zusammenstellung Nachlässe gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. c zugestanden wären, so sind die Differenzbeträge von dem die Hausapotheke führenden Arzt den begünstigten Beziehern unaufgefordert zurückzuerstatten und bei allen künftigen Rechnungslegungen bereits der richtig berechnete Nachlass zu gewähren.
(8) Sofern das im Abs. 4 und 5 vorgesehene Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer nicht erzielt werden kann, hat auf Antrag einer der beiden Körperschaften der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu entscheiden.
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