§ 5 ÖSET-VO 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Einspeisetarife für Ökostrom aus Photovoltaikanlagen

§ 5.

(1) Der Tarif für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 200 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, wird wie folgt festgesetzt:

(2) Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Vertragsabschluss.

(3) Die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß § 14 Abs. 6 ÖSG 2012 ist für Anlagen, die nicht gebäude- und fassadenintegriert oder die größer als 20 kWpeak sind, ausgeschlossen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 397/2016

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20009442

Dokumentnummer

NOR40188681

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