Einspeisetarife für Ökostrom aus Photovoltaikanlagen
§ 5.
(1) Der Tarif für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 200 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, wird wie folgt festgesetzt:
- bei Antragstellung und Vertragsabschluss im Jahr 20168,24 Cent/kWh;
- Bei Antragstellung und Vertragsschluss im Jahr 20177,91 Cent/kWh.
Als Investitionszuschuss für die Errichtung werden zusätzlich 40% der Errichtungskosten, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 375 Euro/kWpeak gewährt.
(2) Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Vertragsabschluss.
(3) Die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß § 14 Abs. 6 ÖSG 2012 ist für Anlagen, die nicht gebäude- und fassadenintegriert oder die größer als 20 kWpeak sind, ausgeschlossen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 397/2016
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Gesetzesnummer
20009442
Dokumentnummer
NOR40188681
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